Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie,
Supervision und Coaching
Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte
Das fünfte Sozialgesetzbuch regelt die sogenannte Kostenerstattung von gesetzlich Versicherten in Privatpraxen (§13 Abs.5 SGBV). Damit soll dem Missstand begegnet werden, dass Personen mit psychischen Erkrankungen oft monatelang auf einen Therapieplatz warten müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben nämlich den Auftrag, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung Ihrer Versicherten zu gewährleisten. Wird diese Zielvorgabe nicht erfüllt (falls z.B. die Wartezeit auf einen Termin unzumutbar ist, i.d.R. bei mehr als 3 Monate) hat die gesetzliche Krankenversicherung auf Antrag die gesamten Kosten einer privatärztlichen Behandlung zu übernehmen, sofern diese Versorgung zeitnah durchgeführt und mit gleicher Qualifikation wie ein kassenzugelassener Arzt oder Psychologe (Approbation, Fachkundenachweis, Eintrag in das Arztregister etc.) ausgeübt wird.
Damit der Antrag des Versicherten auf Kostenerstattung positiv entschieden wird, gibt die Bundespsychotherapeutenkammer wichtige Hinweise, auf die im Vorfeld vom Patienten zu achten sind. Auf dieser Seite habe ich Informationen zusammengestellt, die Sie bei der Abwicklung dieser Formalitäten unterstützen sollen. Natürlich können Sie mich auch jederzeit kontaktieren, wenn Sie Fragen haben.
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